Art. 4 § 23 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

§ 23.

Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der zuständige Bundesminister nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 35/2009, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40163022

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