§ 17
§ 17. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
- 1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
- 2. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen und Erledigungen.
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