Art. 4 § 17 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2003

§ 17

§ 17. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für

  1. 1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
  2. 2. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen und Erledigungen.

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