§ 17
§ 17. Die Zulässigkeit automationsunterstützter Datenübertragungen richtet sich nach § 1 Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 17
§ 17. Die Zulässigkeit automationsunterstützter Datenübertragungen richtet sich nach § 1 Abs. 2.
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