Art. 3 § 7 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1988

§ 7.

(1) Von den zu Ende des Jahres 1988 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1989 ein Betrag von 300 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.

(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12049430

alte Dokumentnummer

N31988100813

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