§ 7.
(1) Von den zu Ende des Jahres 1990 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1991 ein Betrag von 400 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10004458
Dokumentnummer
NOR12051071
alte Dokumentnummer
N3199110672L
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