Art. 3 § 20 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Artikel III

Artikel III

§ 20.

(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt den Bundesländern gegenüber für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig mit diesen Ausführungsbestimmungen in Kraft.

(2) Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, tritt in jedem Bundesland im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen außer Kraft.

(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.

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