Art. 3 § 20 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Artikel III

§ 20.

(1) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt den Bundesländern gegenüber für die Erlassung der Ausführungsbestimmungen mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt in jedem Bundesland gleichzeitig mit diesen Ausführungsbestimmungen in Kraft.

(2) Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, tritt in jedem Bundesland im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 1 genannten Ausführungsbestimmungen außer Kraft.

(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 7, 13 Abs. 1 und 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR40151892

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