§ 16
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
- 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- 2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- 3. die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
- 4. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
- 5. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
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