Art. 3 § 16 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 16

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

  1. 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3. die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
  4. 4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);
  5. 5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
  6. 6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
  7. 7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);
  8. 8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
  9. 9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.

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