§ 16
Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
- 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- 2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- 3. die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
- 4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);
- 5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
- 6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
- 7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);
- 8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
- 9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
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