Art. 3 § 14 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 14

(1) § 14.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweiligen Zinsenzahlungen für ein Jahr sind aus dem Bilanzgewinn des Jahresabschlusses des Vorjahres zu bedecken. Die Refundierungsverpflichtung des Bundes für Zinsen eines jeden Jahres verringert sich daher maximal um den im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen und zur Deckung der Zinsenzahlungen herangezogenen Bilanzgewinn, der insoweit von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist sicherzustellen, dass zumindest die im ersten Satz genannten Zinsenzahlungen des Folgejahres aus dem Bilanzgewinn bedeckt werden können. Die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG darf dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; insbesondere bedarf es keiner Auflösung nicht gebundener Kapitalrücklagen.

(4) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.

(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).

(6) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.

(7) Nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie der Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, sind Privatisierungserlöse im rechtlich zulässigen Höchstausmaß im Jahresabschluss der ÖIAG als Gewinn darzustellen. Dabei sind bis zur Höhe von mindestens 50% der Buchwerte der veräusserten Beteiligungen gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen.

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