Art. 3 § 14 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2005

§ 14

(1) § 14.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bleiben aufrecht.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

(3) Umschuldungsmaßnahmen für Tilgungsausgaben sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.

(4) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt in dem Ausmaß, in dem ihr nach Maßgabe des Zufließens von Privatisierungsgewinnen bei der ÖIAG entstandene Genussrechtsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 aufrechenbar gegenüberstehen (§ 1438 ABGB).

(5) Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.

(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Abs. 2 auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Art. II auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.

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