Art. 3 § 10 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Zusatzprüfung

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075263

alte Dokumentnummer

N51987194100

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