Zusatzprüfung
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10006899
Dokumentnummer
NOR12075263
alte Dokumentnummer
N51987194100
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