Art. 3 § 10 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1988

Zusatzprüfung

§ 10

(1) § 10.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. b zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.

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