Art. 2 § 8 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

MELDUNG DER VERARBEITUNG

§ 8.

(1) Jeder Auftraggeber hat vor der Aufnahme einer Echtverarbeitung von Daten dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine schriftliche Meldung gemäß Abs. 2 zu erstatten.

(2) In der Meldung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck der Ermittlung, der Verarbeitung und der Übermittlung der Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009180

alte Dokumentnummer

N11978161140

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