Art. 2 § 8 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

MELDUNGEN VON DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN

§ 8

(1) Jeder Auftraggeber hat bei Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine Meldung zu erstatten.

(2) In der Meldung sind neben der Bezeichnung, der Anschrift und der allenfalls bereits zugeteilten Registernummer des Auftraggebers der Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung, ihre Rechtsgrundlage sowie die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten anzuführen. Übermittlungen von Daten sind gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 und 6 zur Registrierung zu melden.

(3) Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Änderungen gemeldeter Sachverhalte.

(5) Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.

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