Art. 2 § 7 PreistrG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1992

Aufzeichnungen der Unternehmen

§ 7

(1) (Anm.: Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.

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