Aufzeichnungen der Unternehmen
§ 7
(1) Unternehmen haben über die Daten, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
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