Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften
§ 6
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verpflichtet ist.
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