Art. 2 § 6 PreistrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Transparenz der Preisauszeichnungsvorschriften

§ 6

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission die auf dem Gebiet der Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 76/491/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)