Art. 2 § 41 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kapitalverkehrsteuer

§ 41

(1) § 41.Anteilscheine an inländischen Kapitalanlagefonds gelten als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes; dies gilt auch für Anteilscheine an ausländischen Kapitalanlagefonds, wenn der Vertrieb der Anteile im Inland auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen 100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen; für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.

(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen:

  1. 1. Der erste Erwerb der Anteilscheine,
  2. 2. der Erwerb der Anteilscheine von einem Kreditinstitut, das erster Erwerber der Anteilscheine ist.

(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung des Steuerpflichtigen die Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.

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