Art. 2 § 41 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Kapitalverkehrsteuer

§ 41

(1) § 41.Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:

  1. 1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.
  2. 2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
  3. 3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.

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