§ 32.
Die im § 27 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098198
alte Dokumentnummer
N6197721178L
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