Art. 2 § 32 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 32.

Die im § 27 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098198

alte Dokumentnummer

N6197721178L

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