Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995.
§ 32
(1) § 32.Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
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