Art. 2 § 2a PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 2a

(1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.

(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird auf die anspruchsberechtigten politischen Parteien im Verhältnis aller der bei der jeweils letzten Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

(4) Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt zu stellen. § 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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