§ 2a
(1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.
(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird auf die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der bei der Nationalratswahl für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Der auf Parteien, die keinen Antrag auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen gestellt haben, entfallende Betrag ist bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird aber nicht ausgezahlt.
(4) Anträge auf Zuerkennung von Wahlwerbungskosten-Beiträgen sind an das Bundeskanzleramt zu stellen. § 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 ist erstmals bei der Verteilung der Wahlwerbungskosten-Beiträge anzuwenden, die den anspruchsberechtigten politischen Parteien für die Nationalratswahl 1995 zustehen.
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