Art. 2 § 2 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel II

§ 2

(1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.

(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:

  1. a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von drei Millionen Schilling;
  2. b) die nach Abzug der Forderungen gemäß lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;
  3. c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 1) wie politische Parteien gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2001 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

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