Artikel II
§ 2
(1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuzuwenden.
(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:
- a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 019 Euro;
- b) die nach Abzug der Forderungen gemäß lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;
- c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 1) wie politische Parteien gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.
(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 16 164 960 Euro. Dieser Betrag vermindert sich im Jahr 2011 um 3,6 vH, im Jahr 2012 um 5,6 vH, im Jahr 2013 um 6,5 vH und im Jahr 2014 um 7,2 vH. Ab dem Jahr 2015 vermindert oder erhöht sich der für das Jahr 2014 zur Verfügung stehende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
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