Art. 2 § 2 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.1993

(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)

§ 2.

(1) Die Familienbeihilfe wird für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung durch eine Direktanweisung im Wege der Post; falls dies unzumutbar ist, bar im Wege der Postzustellung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12161575

alte Dokumentnummer

N6199342403J

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