(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
§ 2.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12161610
alte Dokumentnummer
N6199655381J
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