Art. 2 § 2 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)

§ 2.

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12161610

alte Dokumentnummer

N6199655381J

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