vgl. § 82
Altersteilzeitgeld
§ 27.
(1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (§ 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden sowie
- 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 884 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist
- – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
- – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,
- erstreckt werden,
- 2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
- 3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
- a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und
- b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage entrichtet, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat, und
- 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(3) Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(4) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder das Regelpensionsalter vollendet haben, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer steht dem Erhalt von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG nicht entgegen.
(5) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Abs. 2 sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG‑Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions‑, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG‑Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt in den Kalenderjahren 2026 bis einschließlich 2028 80 vH und ab dem Kalenderjahr 2029 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
vgl. § 82
Schlagworte
Dienstgeberbeitrag, Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, BGBl. Nr. 663/1994, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40270645
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)