Art. 2 § 27 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 27.

(1) Verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 180,80 S täglich.

(2) Alleinstehende Mütter erhalten Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich.

(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen.

(4) Als nicht alleinstehend gilt eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach § 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 übersteigt.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf nicht alleinstehende Mütter im Sinne des Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 ist das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Schlagworte

BGBl. Nr. 352/1973

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107772

alte Dokumentnummer

N6199338395J

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