Art. 2 § 23a InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Ia. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds Anwendbare Vorschriften

§ 23a

§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt.

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