Art. 2 § 23a InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2004

Ia. Abschnitt Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds Anwendbare Vorschriften

§ 23a

Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt. Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG , der sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt.

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