Art. 2 § 1 Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

§ 1

— ARTIKEL II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)

(1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis

31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von

verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems

gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich

folgender Beträge (laut Anlage)

aus der Gewährung von Bundesbeiträgen ............. 79,785.753.49 S

aus Zinsen ........................................ 37,441.434.44 S

insgesamt ... 117,227.187.93 S

rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

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