Art. 2 § 1 Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ARTIKEL II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)

§ 1.

(1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)

  1. ausder Gewährung von Bundesbeiträgen 5 798 256 Euro
  2. aus Zinsen 2 720 975 Euro
  1. insgesamt8 519 231 Euro
  1. r ückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.

(3) Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10011289

Dokumentnummer

NOR40026837

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