Art. 2 § 19 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Schutz von Bezeichnungen

§ 19

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden.

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