Art. 2 § 18 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufnahme der Verarbeitung

§ 18.

(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sie

  1. 1. sensible Daten enthalten oder
  2. 2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
  3. 3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
  4. 4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

    erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017618

alte Dokumentnummer

N1199961804L

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