Aufnahme der Verarbeitung
§ 18.
(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
- 1. sensible Daten enthalten oder
 - 2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
 - 3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
 - 4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
 
- erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.
 
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40150438
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