Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16.
(1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Kapitalanlagegesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 zu berücksichtigen.
(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40091332
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