Art. 2 § 16 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Berechnung der Kostenbeiträge

§ 16.

(1) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011, bei AIFM 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und Z 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen.

(2) Allen Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40157212

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