Artikel II
Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA
§ 12.
(1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) und die Post und Telekom Austria AG (PTA) (übertragende Gesellschaften) werden unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die ÖIAG (übernehmende Gesellschaft) verschmolzen. Eine Gewährung von Aktien findet nicht statt, da der Bund an den übertragenden Gesellschaften und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis direkt oder indirekt beteiligt ist.
Verschmelzungsstichtag ist der 31. Dezember 1999. Der Verschmelzung sind die Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften zum 31. Dezember 1999 zugrunde zu legen. Der Verschmelzungsgewinn ist in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Auf die Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 finden die Bestimmungen des Neunten Teils (§§ 219 bis 234) des Aktiengesetzes 1965 keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die PTA für das Geschäftsjahr, das zum 31. Dezember 1999 endet, nicht mehr anzuwenden.
(3) Die ÖIAG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz Poststrukturgesetz geht auf die ÖIAG über. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖIAG direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.
(4) Die Verschmelzung ist nur bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Vorstand unter Vorlage der Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuch hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaften einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen; einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften bedarf es nicht.
(5) Die Anteilsrechte an der Gebühreninkasso Service GmbH sind nach Eintragung der Verschmelzung gemäß § 12 Abs. 1 im Firmenbuch an die Österreichische Post AG zu übertragen.
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