Art. 2 § 12 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2015

Artikel II

Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA

§ 12.

Die ÖBIB ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖBIB direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169463

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