Art. 2 § 12 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 12

(1) § 12.Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,

  1. 1. ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;
  2. 2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum

15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

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