§ 12
(1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
- 1. ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;
- 2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.
(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)