Art. 1 § 9 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 9.

(1) Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6, 7 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn

  1. 1. die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
  2. 2. die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.

(2) Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu hören.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)