§ 9.
(1) Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn
- 1. die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
- 2. die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.
(2) Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu hören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10001147
Dokumentnummer
NOR40178379
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