Art. 1 § 9 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 9.

(1) Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn

  1. 1. die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
  2. 2. die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.

(2) Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu hören.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR40178379

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)