Art. 1 § 98c HVG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2006

§ 98c.

(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2006

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40085562

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