Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
§ 98c.
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 24b Abs. 1 und 46b Abs. 2 erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach § 46b Abs. 2 zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
Schlagworte
Mindestbemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40102113
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