§ 91.
Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105982
alte Dokumentnummer
N6199119142J
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