Art. 1 § 91 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 91.

Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105982

alte Dokumentnummer

N6199119142J

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