Art. 1 § 91 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

§ 91.

Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109871

alte Dokumentnummer

N6199444082J

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