Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
§ 91.
Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109871
alte Dokumentnummer
N6199444082J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)